Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen der InVision Software AG
Stand: Januar 2024
§1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der InVision Software AG, Dufourstrasse 49, 8008 Zürich, erbrachten Dienst- und Werkleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem zugrundeliegenden Angebot.
3. Ihre Geschäftsbedingungen erlangen nur dann Geltung, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich akzeptieren. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit Ihren Geschäftsbedingungen dar.
§2 Zustandekommen des Vertrages
1. Der Vertrag kommt mit Ihrer Bestellung auf Basis unseres Angebots, spätestens jedoch mit Erbringung der Leistungen zustande.
§3 Liefer- und Leistungsgegenstand
1. Der Inhalt der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot inklusive etwaiger Anlagen. Soweit diese lediglich Funktionalitäten oder Aufgaben beschreibt, steht die konkrete Realisierung oder Umsetzung innerhalb des allgemeinen Standes der Technik in unserem Ermessen.
2. Alle nachträglich von Ihnen gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsinhaltes können von uns nur berücksichtigt werden, wenn Sie sich damit einverstanden erklären, die zusätzlich entstehenden oder bereits entstandenen Kosten zu übernehmen und einer dadurch eventuell eintretenden Änderung der Leistungszeit oder sonstiger Vertragsbedingungen zustimmen. Bis zu Ihrer entsprechenden Entscheidung aufgrund Ihres Änderungswunsches auftretende Verzögerungen in der Leistungserbringung haben wir nicht zu vertreten.
§4 Liefer- und Leistungszeit
1. Sämtliche Terminangaben sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, unverbindlich und stellen nur einen annähernden Leistungszeitraum dar.
2. Erbringen wir die Leistungen nicht zum vereinbarten Termin, so haben Sie eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch von 14 Tagen, zu setzen. Verstreicht die erste Nachfrist ergebnislos, können Sie Schadenersatz verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist erst nach ergebnislosem Ablauf einer zweiten Nachfrist zulässig.
§5 Urheber und Nutzungsrechte
1. Die Urheber- und Nutzungsrechte an den von uns im Rahmen unserer Leistungen erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Unterlagen, Verfahrensbeschreibungen, Skripte und Softwareprogramme) verbleiben bei uns. Dies gilt auch, wenn Sie durch Erstellung der Anforderungsspezifikation an der Entstehung der Arbeitsergebnisse mitgewirkt haben.
2. Soweit zwischen den Parteien ein Vertrag zur Überlassung von Standardsoftware oder zur Nutzung von Onlinediensten geschlossen wurde, richten sich Ihre Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ausschließlich nach den Bedingungen des bestehenden Vertrages. Besteht kein solcher Vertrag, steht Ihnen das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht zu, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse in dem Umfang und auf die Art und Weise zu nutzen, wie sich dies aus dem Zweck der Leistungen und dem Einsatzbereich des Arbeitsergebnisses ergibt.
3. Sie sind nicht berechtigt, die Nutzung unter Beibehaltung der eigenen Nutzung einem Dritten zu ermöglichen.
4. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt mit vollständiger Zahlung der Vergütung.
§6 Einsatz von Personal
1. Beide Parteien sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
2. Wir sind berechtigt, zur Durchführung des Auftrages sachverständige Subunternehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
§7 Geheimhaltung
1. Beide Parteien sind verpflichtet, die im Zuge der Zusammenarbeit erlangten Informationen über geheimes Know-how oder Betriebsinterna der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln. Dies betrifft insbesondere alle Information über unsere Software, Dokumentation und das Datenmodell.
1.1 Beide Parteien werden ihre Mitarbeiter (einschließlich nur zeitweise beschäftigter Mitarbeiter) und gegebenenfalls im Zuge der Durchführung des Vertrages eingeschaltete Subunternehmer schriftlich zur Wahrung der Geheimhaltung in dem genannten Umfang verpflichten.
1.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Durchführung und gegebenenfalls vorzeitiger Beendigung der Vertragsbeziehung unbeschränkt fort.
2. Sie verpflichten sich, die im Rahmen unserer Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse nicht im Rahmen einer Entwicklung von Produkten, die zu unseren Produkten als Konkurrenzprodukte eingesetzt werden könnten, zu verwenden.
§8 Ihre Mitwirkungspflichten
1. Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Hinweise sind uns rechtzeitig, d.h. mindestens 3 Werktage vor dem geplanten Ausführungstermin zur Verfügung zu stellen. Sie stellen sicher, dass die erforderliche Systemumgebung zur Verfügung steht.
1.1 Sie benennen einen Ansprechpartner, der ermächtigt ist, alle Erklärungen abzugeben, die für die Erbringung der Leistungen als Zwischenentscheidung notwendig sind.
1.2 Sie gewähren uns für die Durchführung der vereinbarten Leistungen jederzeit den notwendigen Zugang und Zugriff zu Ihren Räumen, IT-Systemen und Arbeitsmitteln und stellen die für Funktionstests erforderlichen Daten zur Verfügung.
1.3 Weitere Mitwirkungspflichten bestehen im Übrigen immer dann, wenn die fragliche Leistung aufgrund ihrer Eigenart nur von Ihnen erbracht werden kann.
2. Erfüllen Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht oder nicht zeitgerecht und entstehen dadurch Mehraufwände und/oder Verzögerungen, können wir angemessene Änderungen des Zeitplans sowie der vereinbarten Preise verlangen. Der Zeitraum der Leistungserbringung verlängert sich um den Zeitraum, in dem Sie Ihren Mitwirkungspflichten, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind, nicht nachkommen.
3. Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach oder geraten Sie mit der Annahme der von uns angebotenen Leistungen in Verzug, können wir Ihnen eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten setzen, nach deren Ablauf wir zur Kündigung des Vertrages berechtigt sind. Eine automatische Vertragsaufhebung nach Ablauf der Frist erfolgt jedoch nicht. Neben einer Teilvergütung der bereits geleisteten Tätigkeiten können wir in diesem Fall Schadensersatz verlangen.
§9 Abrechnung und Zahlung
1. Wir rechnen unsere Leistungen nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage des Angebots ab.
2. Aufwandsübersichten in Angeboten oder sonstigen Leistungsbeschreibungen stellen lediglich unverbindliche Schätzwerte zu unserer Ressourcenplanung dar und bilden keine Zusage, dass die Leistungen mit dem genannten Aufwand vollständig erbracht werden können. Der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag kann daher höher oder niedriger sein. Falls der geschätzte Aufwand überschritten wird, informieren wir Sie entsprechend.
3. Tagessätze basieren auf einem Tag zu jeweils acht Arbeitsstunden. Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig nach angefangenen Stunden.
4. Verschieben Sie einen vereinbarten Leistungstermin innerhalb von 10 Werktagen vor dem vereinbarten Termin, berechnen wir 25 Prozent, innerhalb von 5 Werktagen 50 Prozent und innerhalb von 2 Werktagen 100 Prozent der veranschlagten Vergütung für den ausgefallenen Termin.
5. Soweit nicht anders vereinbart, werden Reisekosten und Spesen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben, die auf unsere Leistungen erhoben werden.
7. Die erbrachten Leistungen werden jeweils am Ende eines Kalendermonats in Rechnung gestellt.
8. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung fällig. Wird die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum gezahlt, geraten Sie automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung des Auftragnehmers bedarf.
9. Zahlungen sind in der Weise auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten, dass Bankspesen zu Lasten des Auftraggebers gehen.
10. Zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung berechtigen Sie nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
§10 Abnahme
1. Wir übergeben die vereinbarten Arbeitsergebnisse nach Leistungserbringung (Bereitstellung zur Abnahme).
2. Ist eine Prüfung der Arbeitsergebnisse nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Abnahme der Arbeitsergebnisse durch Ihre rügelose Entgegennahme der Arbeitsergebnisse. Ist eine gesonderte Prüfung vorgesehen, haben Sie diese innerhalb von 7 Tagen nach der Bereitstellung zur Abnahme durchzuführen. Die Abnahme der Arbeitsergebnisse erfolgt dann durch Ihre Erklärung in Textform nach Abschluss der Prüfung (e-Mail genügt).
3. Nehmen Sie die Arbeitsergebnisse aus einem anderen Grunde als wegen eines erheblichen Mangels nicht ab, so gelten die Arbeitsergebnisse 7 Tage nach Bereitstellung zur Abnahme als abgenommen.
4. Abnahmebehindernde Mängel werden von uns im Wege der Nacherfüllung beseitigt. Anschließend stellen die betroffenen Arbeitsergebnisse erneut zur Abnahme bereit. Sie sind nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Nacherfüllung mindestens zweimal fehlgeschlagen ist und Ihnen weitere Nacherfüllungsversuche nicht mehr zumutbar sind. Nicht abnahmebehindernde Mängel werden bei der Abnahmeerklärung festgehalten und im Zuge der Gewährleistung behoben.
§11 Gewährleistung
1. Wir gewährleisten, dass die zu erstellenden Arbeitsergebnisse nach dem Stand der Technik erbracht werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte von Ihnen übernommene Version der Arbeitsergebnisse.
2. Nur solche Fehler der Arbeitsergebnisse, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten uns zur Gewährleistung.
3. Berechtigte Mängel werden von uns innerhalb der Gewährleistungszeit nach Ihrer entsprechender Mitteilung durch mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens zweimal fehl und sind Ihnen weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar, können Sie die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung dieses Vertrages verlangen, letzteres jedoch nur bei Vorliegen erheblicher Mängel. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
§12 Haftung und Schadensersatz
1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz oder aus einer Garantie sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Soweit kein Fall der Ziffer 1 vorliegt, gilt Folgendes:
2.1 Für versicherte Risiken, insbesondere solche, die von der betrieblichen Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haften wir bis zur Höhe von 250.000,- Euro.
2.2 Für nicht versicherte Ansprüche haften wir unabhängig von der in Frage kommenden Anspruchsgrundlage auch für eigene Mitarbeiter und im Rahmen des Vertrages eingeschaltete Dritte auf einen Zahlungsanspruch dessen Höhe auf maximal 25.000,- Euro festgelegt wird.
2.3 Soweit keine vertragswesentliche Pflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt wurde, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist unsere Haftung für indirekte und Mangelfolgeschäden.
§13 Verjährung
1. Schadensersatzansprüche verjähren, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen, innerhalb eines Jahres nach Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände.
§14 Höhere Gewalt
1. Fälle höherer Gewalt (als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können) suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung. Weitergehende Ansprüche, inklusive etwaiger Ansprüche aus Artikel 119 Oblígationenrecht, bestehen nicht.
2. Als höhere Gewalt gelten auch Folgen eines Arbeitskampfes, sofern sich dadurch Auswirkungen auf unsere Leistung ergeben.
§15 Verschiedenes
1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt).
2. Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsdokumenten haben die Bestimmungen von Anlagen Vorrang vor den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Inhalte eines Angebots gelten nachrangig zu den Inhalten von Anlagen sowie den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
4. Es gilt ausschließlich schweizer Recht. Die Regelungen des “UN-Kaufrechts“ (CISG) und Verweisungen in ausländische Rechtsordnungen finden keine Anwendung.
5. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Zürich.